Besetzung Produktboards

AL-Runde | 25.03.2025 | 38. Sitzung AL-Runde | Beschluss 2025/03-AL

  1. Ständige Mitglieder des Produktboards GovData sind der Bund sowie die vier Länder Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  2. Ständige Mitglieder des Produktboards PVOG sind der Bund sowie, gemäß der Ausnahmeregelung des § 2 (2) S. 2 der Geschäftsordnung für die Gremien der Produkte des IT-Planungsrats, die fünf Länder Bayern, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Sachsen.
  3. Das Produktboard DVC kann einen Vertreter oder eine Vertreterin des DVC-Architekturboards als ständiges, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Produktboards benennen. Das DVC Architekturboard ist berechtigt einen ständigen Vertreter zu benennen für das Produktboard DVC.
  4. Für das Produkt DVDV ist Sachsen ständiges Mitglied des Produktboards zusätzlich zu den bisher beschlossenen 3 Ländervertretern bzw. -vertreterinnen.
    Der ABV MV wird einstimmig beschlossen.