OZG-Nachnutzung & Datenschutz

AL-Runde | 03.07.2023 | 25. Sitzung AL-Runde | Beschluss 2023/06-AL

Beschluss:

  1. Die Länder sichern sich gegenseitig zu, die jeweils vertretene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO des betreibenden Landes, das den Online-Dienst anbietet, zu akzeptieren bis eine gesetzliche Klarstellung im OZG-Änderungsgesetz in Kraft tritt.
  2. Dies gilt auch im Falle der Nachnutzung über Intermediäre (z.B. Kom-munalvertreter).
  3. Eine Bindungswirkung kann nur im Zuständigkeitsbereich der von den zustimmenden Mitgliedern vertretenen Gebietskörperschaften entfaltet werden (GO IT-PLR § 7 Absatz 2, Satz 3.).

(Ja: HH, MV, HB, BW, NI; Nein: BY; Enthaltungen: Bund, TH, SN, NW, SL, RP, BB, HE, SH, BE)