Kosten der Nachnutzung von EfA-Leistungen

IT-Planungsrat | 23.06.2021 | 35. Sitzung | Beschluss 2021/24

1. Berücksichtigungsfähige Kosten der Nachnutzung von EfA-Antragsdiensten sind ausschließlich

a) die Kosten des Betriebs der technischen Infrastruktur,

b) die Kosten der fachlichen Weiterentwicklung der Software und des Changemanagements,

c) die Nutzungsentgelte für die vom EfA-Dienst genutzte Plattform in Höhe des Anteils, der EfA-Zwecken zuzurechnen ist und nur insoweit, wie die hiermit angesetzten Kosten nicht bereits in den Kosten des Betriebs der technischen Infrastruktur berücksichtigt sind,

d) die Kosten, die unmittelbar dem Betrieb des Online-Dienstes (inkl. Wartung und Support) zuzurechnen sind und

e) soweit fachlich relevant: Die der Inanspruchnahme des EfA-Dienstes direkt zuordenbare Kosten (z.B. Druck und Versand von Briefpost).

Maßgeblich für die Definition dieser Kostenarten und die hierzu jeweils zählenden Einzelkosten sind die Erläuterungen in der Begleitunterlage des Beschlusses.

 

2. Als Schlüssel für die Verteilung der berücksichtigungsfähigen Kosten der Nachnutzung von EfA-Diensten stehen zur Wahl

a) die Anzahl der Einwohner je teilnehmende Organisation

b) die Anzahl der tatsächlichen Nutzungen des EfA-Dienstes

c) die Anzahl der Angehörigen je Zielgruppe je teilnehmende Organisation (z.B. Anzahl Drittstaatsangehörige, Studenten, Kinder, Senioren, Behörden, Unternehmen)

Zusätzlich steht der (angepasste) Königsteiner Schlüssel zur Verfügung. Eine Kombination verschiedener Verteilungsschlüssel ist zulässig.

 

3. Für einzelne oder alle EfA-Dienste eines bestimmten Umsetzungsprojekts erfolgt die Festlegung eines Verteilungsschlüssels bzw. einer Kombination von Verteilungsschlüsseln durch Beschluss der für das Umsetzungsprojekt zuständigen Steuerungsgruppe. Wenn keine Einstimmigkeit erzielt wird, ist der Schlüssel gemäß Ziffer 2, Buchstabe b anzuwenden. Für jeden EfA-Dienst wird ein Standard-Servicelevel definiert. Darüberhinausgehende Bedarfe werden den Nutzern gesondert in Rechnung gestellt.

4. Die Finanzierungsverantwortung bleibt vom gewählten Kostenverrechnungs­modell unberührt.

5. In seiner Herbstsitzung 2022 beschließt der IT-Planungsrat auf der Basis eines Evaluationsberichtes über die Fortführung oder Veränderung des Kosten­verrechnungsmodells.