Das im letzten Herbst verabschiedete Konjunkturpaket stellt Mittel zur Verfügung, die für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) eingesetzt werden sollen. Dies sieht vor, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen bis 2022 den Online-Zugang umfassend zu ermöglichen. Der IT-Planungsrat hat nun die Maßnahmen konkretisiert, die für die Finanzierung aus dem Konjunkturpaket infrage kommen. Demnach sollen Vorhaben finanziert werden, die der unmittelbaren Umsetzung des OZG dienen. Dabei geht es neben Online-Diensten um sogenannte Digitalisierungslabore zur Vorbereitung besonders wichtiger Leistungen wie z.B. Wohngeld, Baugenehmigung oder BAföG. Darüber hinaus werden Mittel für die Entwicklung neuer und die Weiterentwicklung bereits bestehender Infrastrukturkomponenten bereitgestellt.
Plan zur Umsetzung der Registermodernisierung
Die Registermodernisierung hat mit der Zustimmung des Bundesrates Anfang März ihre letzte Hürde genommen. Der IT-Planungsrat hat heute für die Gesamtkonzeption und die konkrete Umsetzungsplanung wichtige Weichen gestellt. Dazu wird ein Projekt mit dem Auftrag eingerichtet, bis zur nächsten Sitzung des IT-Planungsrates einen Vorschlag zu erarbeiten, wie die Umsetzung des Gesetzes auf den verschiedenen staatlichen Ebenen und ressortübergreifend sichergestellt werden kann.
Der Vorsitzende des IT-Planungsrates und Chef der Hamburger Senatskanzlei, Staatsrat Jan Pörksen, stellt dazu fest: „Die Weichen sind gestellt, um mit der Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland entscheidende Schritte voranzukommen. Wir haben die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die finanziellen Mittel und den politischen Durchsetzungswillen bei allen Beteiligten, um jetzt zügig zur Umsetzung zu kommen. Es gilt nun, die damit verbundenen Chancen zu nutzen.“
Rechtliche Rahmenbedingungen für Kooperationen der Länder
Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wird nach dem Prinzip „Einer für Alle“ (EfA) erfolgen. Das bedeutet, ein Land oder der Bund setzt die Digitalisierung einer Verwaltungsleistung um und ermöglicht die weitere Nutzung auch durch andere Länder. Dieses arbeitsteilige Umsetzungsmodell ist nicht nur mit organisatorischen und technischen Herausforderungen verbunden. Für Kooperationen nach dem EfA-Prinzip sind auch rechtliche Rahmenbedingungen notwendig. Der unter Federführung der FITKO (Föderale IT-Kooperation) erarbeitete „FIT-Store“ soll diesen rechtlichen Rahmen bieten. In der heutigen Sitzung wurden die standardisierten Vertragsbedingungen – Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsmuster – für die Nachnutzung von „Software as a Service“ vorgelegt und vom IT-Planungsrat zur Anwendung verabschiedet. Dazu die Präsidenten der FITKO, Dr. Annette Schmidt: „Der FIT-Store ist ein wichtiger Baustein für die zügige und kostengünstige OZG-Umsetzung. Mit den heutigen Beschlüssen wurde eine erste wichtige Grundlage für die rechtssichere Gestaltung von EfA-Kooperationen geschaffen.“
Der IT-Planungsrat hat zudem die „Strategie zur Stärkung der digitalen Souveränität für die IT der deutschen Verwaltung“ beschlossen. Die Umsetzung der im Strategiepapier aufgeführten Maßnahmen werden künftig von der Arbeitsgruppe „Cloud Computing und Digitale Souveränität“ koordiniert.
Diese und alle weiteren Beschlüsse der 34. Sitzung des IT-Planungsrates können ca. eine Woche nach der Sitzunghiernachgelesen werden.